UDI Gruppe
Holen Sie sich Ihr Geld zurück!
- Pilotverfahren am OLG Dresden gewonnen
- Vollerstattung Ihres Anlagebetrages beanspruchen
- Erfahren und kompetent im Anlegerschutz
- Fachanwaltskanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht
- Bundesweit für Sie tätig
Oder rufen Sie uns direkt an:
Wir sind bekannt aus
Aktuelle Meldungen
Unsere Kanzlei hat die ersten Urteile gegen den Gründer und Hauptverantwortlichen der UDI-Gruppe erstritten.
Die daraus resultierenden Ansprüche werden gegenüber der D&O (Managerhaftpflichtversicherung) geltend gemacht.
Geldrückgewinnung
Sie haben eine oder mehrere der von UDI angebotenen Kapitalanlagen erworben?
Dann sollten Sie jetzt prüfen lassen, ob Sie Schadensersatz beanspruchen können. Wir haben Erfahrung mit aktuellen Anlageskandalen und bereits für Anleger der P&R-Gruppe sowie der PIM-Gold GmbH Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Hintermänner durchgesetzt.
UDI Umwelt Direkt Investments - Hilfe für geschädigte Anleger
Mit Beschluss vom 30. April 2021 wurde das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner als vorläufiger Sachwalter bestellt. Dieser hat nunmehr die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage zu überprüfen sowie die Geschäftsführung zu überwachen.
Anleger der UDI müssen sich darauf einstellen, dass ihre angelegten Gelder komplett verloren sein könnten. Die Insolvenz der Tochter UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG sowie der Bittbrief des Geschäftsführers zur Zustimmung zu einem Forderungsverzicht, sind hierfür starke Anzeichen. Das Vertrauen der Anleger und auch der Geschäftspartner von UDI dürfte jetzt derart beschädigt sein, dass ein Ausweg aus der Krise schwer vorstellbar ist.
Die Höhe des avisierten „Schuldenschnitts“ macht deutlich, dass hier keine kleinen Deckungslücken zu schließen sind, sondern dass es massive finanzielle Probleme gibt. Hier hüllt sich die UDI bzw. die U 20 Prevent GmbH jedoch ins Schweigen.
Rechtsanwalt Sascha Schiller hierzu: „Die Anleger werden hier knallhart vor die Wahl gestellt – entweder es kommt zum Totalverlust oder die Anleger verzichten auf große Teile ihrer Forderung – für die Hoffnung auf eine zukünftige Besserung der Lage. Wesentliche Informationen und harte Fakten werden nicht mitgeteilt.“
Für betroffene Anleger gilt es jetzt zügig zu handeln. Mit dem vielfach geäußerten Ratschlag, den begehrten Schuldenschnitt abzulehnen ist es nicht getan.
Aus unserer Erfahrung vergleichbarer Fälle wissen wir, wie der Schaden jetzt zu begrenzen ist. Eine individuelle Prüfung der Ansprüche und deren zügige Geltendmachung sind jetzt wichtig. Damit kennen wir uns bestens aus.
Unsere Referenzen aus ähnlichen Verfahren dokumentieren dies schwarz auf weiß.
Wir empfehlen Ihnen: Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir zunächst Ihre Unterlagen. Sie erhalten zeitnah von uns unverbindlich und kostenfrei das Ergebnis der Prüfung mit Handlungsvorschlägen.
Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?
„Anleger der UDI sollten zügig prüfen lassen, ob Möglichkeiten bestehen, um das investierte Geld zurückzuerhalten“, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Gloistein. Es gibt mehrere Möglichkeiten das investierte Geld zurückzuerhalten – entweder von dem Anlagevermittler und/oder von der Geschäftsführung direkt. „Welche der Möglichkeiten am sinnvollsten ist, kann nicht pauschal, sondern nur nach einer individuellen Prüfung des Einzelfalls entschieden werden“ so Rechtsanwalt Gloistein.
Schadensersatzansprüche gegen Vermittler können und sollten sofort durchgesetzt werden, da hier ein Wettlauf der Anleger droht. Ansprüche gegen die Geschäftsführung direkt sind sinnvoll erst dann durchzusetzen, wenn die Vermögenssituation der Firma und aller beteiligten Hintermänner geklärt ist.
Die Rechtsanwaltskanzlei Schiller & Gloistein hat sich dem Kampf für die Rechte der Verbraucher und Anleger verschrieben. Diesen Kampf führen wir mit viel Know-How, Herz und Verstand. Wir prüfen im Einzelfall ob, und auf welchem Wege Sie ihr Geld zurückerhalten können
Kostenfreie und unverbindliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten
Übermitteln Sie uns dafür möglichst zügig den von uns bereitgestellten Fragebogen und Ihre Vertragsunterlagen (online oder möglichst digital als Scan oder als Kopie. Eingereichte Originalunterlagen senden wir Ihnen selbstverständlich umgehend nach der Prüfung zurück).
Nach Erhalt der Unterlagen werden wir schnell und sorgfältig überprüfen, ob und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können.
Das Ergebnis unserer Prüfung teilen wir Ihnen umgehend schriftlich mit.
Die gesamte Prüfung und Beurteilung Ihrer Beteiligungssituation ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.
Warum wir das umsonst machen? Weil wir Ihnen helfen möchten und das Gesetz dem Anwalt dafür die Möglichkeit einer „kostenlosen Erstberatung“ bietet. Natürlich würden wir uns darüber freuen, wenn Sie uns – bei einem positiven Ergebnis der Prüfung – mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Eine Verpflichtung dafür besteht indes nicht. Jegliche kostenauslösenden Schritte sprechen wir zu jedem Zeitpunkt zunächst mit Ihnen ab.
- Volle Geldrückgewinnung möglich
- Sicherung von Vermögenswerten
- Erfahrene & kompetente Anlegerschutzkanzlei
- Fachanwaltskanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht
- Diverse vergleichbare Fälle gewonnen und vorteilhafte Vergleiche geschlossen
- Bundesweit für Sie tätig
- Wir machen bereits jetzt aktiv Ansprüche in Sachen UDI für Mandanten geltend
Ihre Vorteile bei uns
Sie sind im UDI Anlageskandal betroffen? Dann sollten Sie jetzt nicht zögern und die Möglichkeit einer vollständigen Geldrückgewinnung prüfen lassen.
Warum Schiller & Gloistein Rechtsanwälte?
Wir fokussieren uns auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und sind eine der führenden und renommiertesten Fachanwaltskanzleien Deutschlands.
Wir schreiben Verbraucher- und Anlegerschutz groß und vertreten, trotz lukrativer Angebote, ausschließlich Verbraucher und Kapitalanleger um Interessenkollisionen grundsätzlich zu vermeiden.
Wir können regelmäßig dort Erfolge aufweisen, wo andere Kanzleien nur leere Versprechen abgeben.
Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung im Verbraucherschutz sind wir in der Lage maßgeschneiderte und individuelle Lösungen zu erarbeiten. Unsere Expertise sowie auch die von uns erstrittenen Urteile finden bundesweit in der überregionalen Presse Beachtung.
Transparenz in Kostenfragen ist für uns ein Selbstverständnis, weshalb wir jeden Schritt mit Ihnen abstimmen.
Beraten heißt für uns verstehen. Wir legen größten Wert darauf, dass Sie alles verstehen und machen Ihnen das Juristendeutsch verständlich. Wir sprechen Ihre Sprache, denn nur so können wir gemeinsam zum Erfolg kommen.
Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Bei uns gilt keine 5-Minutenregel bis das Telefonat beendet sein muss. Wir nehmen Sie ernst! So schaffen wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und sind in der Lage, die gesetzten Ziele zusammen zu erreichen.
Warum die kostenfreie Erstberatung?
Durch unsere kostenfreie Erstberatung können wir uns ein Bild von Ihrem individuellen Fall machen. Wir sind dann in der Lage eine zielführende Handlungsstrategie auf dieser Grundlage zu erarbeiten.
Als Verbraucherschutzkanzlei gehört es ebenfalls zu unserem Selbstverständnis Ihnen in schweren Zeiten bei Seite zu stehen und Ihnen mit Rat und Tat weiterzuhelfen.
Zusätzlich bauen wir Barrieren ab und freuen uns, wenn auch Sie zu Ihrem Recht kommen ohne direkt Angst vor der Anwaltsrechnung zu haben.
Als eine der wenigen Kanzleien lassen wir Ihnen schriftliche Einschätzungen von Erfolgsaussichten zukommen. Uns ist es wichtig, dass Sie sich nicht nur auf das telefonisch mitgeteilte verlassen müssen, sondern auch etwas „Handfestes“ erhalten. So sorgen wir für Transparenz und von Beginn an für ein vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Einfacher Ablauf in 3 Schritten
Prüfung
Wir prüfen für Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich, ob auch Sie Ansprüche gelten machen können. Wir übersenden Ihnen ein individuelles schriftliches Ergebnis nach Ihren Wünschen per E-Mail oder Post.
Entscheidung
Auf Grundlage unseres Schreibens können Sie sich dann ganz in Ruhe entscheiden ob auch Sie Ihr Geld zurückholen wollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Kosten entstanden noch ein Mandat zustande gekommen.
Erfolg
Wenn Sie sich für uns entscheiden, holen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden) kostenfrei die Deckungsschutzzusage ein und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch, damit auch Sie Ihr Geld zurückerhalten.
Kostenfreie Erstberatung und Ersteinschätzung
Rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Rückruf. Wir beraten Sie individuell und zielführend.
Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie von uns eine detaillierte schriftliche Ersteinschätzung per Post oder E-Mail.
Sie möchten auf dem laufenden bleiben und Informationen erhalten? Tragen Sie sich in unseren kostenfreien Newsletter ein.
Häufige Fragen
Ist die Erstberatung tatsächlich völlig kostenfrei?
Ja, dies ist der Fall. Es entstehen Ihnen keinerlei versteckte Kosten durch unsere Erstberatung. Es gilt dabei auch keine zeitliche Begrenzung oder eine bestimmte Anzahl an Nachrichten. Bevor Kosten auf Sie zukommen sollten werden Sie von uns darüber informiert.
Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich Ihre Kanzlei beauftrage?
Wir stehen für eine vollständige Kostentransparenz. Selbstverständlich informieren wir Sie über mögliche Kosten bevor diese entstehen. So können Sie das Kostenrisiko klar und deutlich abschätzen und entscheiden, ob Sie dies in Kauf nehmen oder nicht.
Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt, kommen auf Sie keinerlei Kosten zu (mit Ausnahme einer ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung). Die Kostenübernahme beantragen wir für Sie kostenfrei.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten?
In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wir beantragen für Sie gerne kostenfrei die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.
Manchmal lehnen Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme zunächst zu Unrecht ab. Deshalb ist es ratsam, dass die Kostenübernahme von einem erfahrenen Anwalt beantragt wird, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.
Falls Sie selbst bereits die Kostenübernahme beantragt haben, diese von der Rechtsschutzversicherung aber abgelehnt wurde, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgte und werden dann – für Sie kostenfrei – die Kostenübernahme erwirken.
Welche Ansprüche habe ich?
Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt haben Sie grundsätzlich einen Anspruch dass investierte Geld zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält die Bank oder Beratungsgesellschaft die Kapitalanlage zurück.
In der Praxis ist es häufig so, dass die Anleger eine Schadensersatzzahlung erhalten, aber die erworbene Kapitalanlage behalten. Häufig ist dies auch ohne Einschaltung der Gerichte möglich, oft nach intensiven Verhandlungen mit den Verantwortlichen. Dazu können Anleger im Einzelfall auch Zinsen als entgangenen Gewinn geltend machen. Dies prüfen wir selbstverständlich in jedem Fall.
In einigen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll sich von der Kapitalanlage zu lösen. Denn es gibt Kapitalanlagen bei denen die Anleger – ohne dass Sie davon wissen – sogar mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. In solchen Fällen raten wir unseren Mandanten natürlich nachdrücklich zu einer kompletten Rückabwicklung. Oft wollen die Mandanten mit der Kapitalanlage auch nichts mehr zu tun haben. Auch dann machen wir die komplette Rückabwicklung geltend.
Die komplette Anspruchsdurchsetzung und sämtliche Korrespondenz übernehmen wir für Sie, so dass Sie kaum Zeit und Nerven investieren müssen.
Wann verjährt mein Schadensersatzanspruch?
Die Frage nach der Verjährung spielt in der Praxis häufig eine wichtige Rolle. In jedem Einzelfall prüfen wir vorab, ob Ansprüche geltend gemacht werden können oder bereits verjährt sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährungsfrist beginnt also erst zu laufen, wenn der Anleger bemerkt, dass er falsch beraten wurde. Dies ist oft erst viele Jahre nach dem Erwerb des Fonds der Fall.
Das nachfolgende Beispiel erläutert Ihnen die Situation:
Ein Anleger hat sich zu einer bestimmten Kapitalanlage im Jahr 2006 von einer Bank beraten lassen und eine Beteiligung an einem Fonds gezeichnet. Dem Anleger wurden im Rahmen der Beratung die wesentlichen und gravierenden Risiken (z. B. Totalverlustrisiko) des Fonds nicht klar und deutlich erläutert. Dass die Bank für die Vermittlung des Fonds eine erhebliche Provisionszahlung von Seiten des Fonds erhält wurde dem Anleger auch verheimlicht. Den Verkaufsprospekt zum Fonds mit den Risikohinweisen hat der Anleger erst erhalten, als er die Beitrittserklärung unterzeichnet hat.
Erst im Jahre 2013 erfährt der Anleger zufällig von den besonderen Risiken seiner Kapitalanlage und den Provisionszahlungen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also erst mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen, da er erst in diesem Jahr von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist endet dann am 31.12.2016. Bis zu diesem Datum können Ansprüche noch geltend gemacht werden.