DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG

Schützen Sie ihr Investment

Oder rufen Sie uns direkt an:

Logo Handelsblatt
Sanierungsspezialist Degag stellt Zahlungen an 4700 Anleger ein. Die Immobiliengruppe hatte rund 275 Millionen Euro von Privatanlegern eingesammelt. Nun stoppt sie die Zins- und Rückzahlungen.

Wir sind bekannt aus

Aktuelle Meldungen

Die DEGAG Gruppe informiert knapp 5000 Anleger über die Einstellung von Zinszahlungen und Rückerstattungen aus auslaufenden Verträgen.

Unsere spezialisierte Kanzlei warnt vor den typischen Abläufen in solchen Fällen und rät zu schnellem Handeln.

Anleger haben jetzt die Möglichkeit, ihre Ansprüche prüfen zu lassen, um drohende Verluste zu vermeiden

Geldrückgewinnung

Sie haben eine oder mehrere von der Degag angebotene Kapitalanlagen erworben?

Dann sollten Sie jetzt prüfen lassen, ob Sie das gesamte Investment rückabwickeln und einem möglichen Totalausfallrisiko entgegenwirken können.

Die Kanzlei Schiller & Gloistein hat in den vergangenen Jahren im Bereich des Anlegerschutzes und der Kapitalrückgewinnung in Anlageskandalen einer Vielzahl von Anlegern zum Recht verholfen und Ansprüche erfolgreich durchgesetzt. 

Degag Gruppe - Hilfe für geschädigte Anleger

Die DEGAG Gruppe mit Sitz in Hamburg hat für die knapp 5000 Anleger, die sich mit nachrangigen Genussrechten am Unternehmen beteiligt haben, keine frohe Weihnachtsbotschaft. Mitten in der stressigen Vorweihnachtszeit werden die Anleger darüber informiert, dass vertragliche Zinszahlungen eingestellt werden. Auch Rückzahlungen aus auslaufenden oder gekündigten Verträgen werden nicht mehr vorgenommen.

Die Parallelen zu mehreren von unserer Kanzlei in der jüngeren Vergangenheit – überwiegend erfolgreich – bearbeiteten Unternehmenskrisen, bei denen Privatanleger in hoher Zahl geschädigt wurden, sind frappierend. Es läuft im Grunde immer gleich ab. Zunächst werden vertragliche Zahlungen eingestellt. Begründet wird dies regelmäßig mit einem vermeintlich schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, gestiegenen Baupreisen, Handwerkermangel und den Auswirkungen der Corona-Zeit. Als Nächstes wird eine Umstrukturierung angekündigt, oftmals verbunden mit einem Schuldenschnitt, bei dem die Anleger auf einen Großteil Ihrer Forderungen verzichten sollen. Am Ende steht dann die Insolvenz der Gesellschaft.

Wir kennen diese Abläufe und wissen sehr genau an welcher Stelle anzusetzen ist, um das angelegte Geld zurückzuerhalten oder zumindest den Schaden weitgehend zu kompensieren. Wichtig ist zunächst die Analyse aller Fakten, die rechtliche Bewertung der Vertragsstrukturen und dann die Identifizierung solventer Haftungsgegner, insbesondere gesetzlicher und fakultativer Haftpflichtversicherer. Hier ist nach unserer Erfahrung zügiges und fokussiertes Handeln der Schlüssel zum Erfolg.

Unsere spezialisierte Kanzlei hat sich in der Vergangenheit bei großen Anlageskandalen durch konsequentes und erfolgreiches Vorgehen bundesweit einen Namen gemacht. Im Anlageskandal der P&R-Gruppe waren wir die erste Kanzlei, die verantwortliche Vermittler sowie Hintermänner vor Gericht brachte und für unsere Mandanten wegweisende Schadensersatzurteile erzielte. Auch bei der Insolvenz der UDI-Gruppe waren wir erneut die erste Kanzlei, die Verurteilungen gegen die ehemaligen Geschäftsführer vor dem Oberlandesgericht durchgesetzt haben und damit für die Mandanten den Weg zur Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung geebnet haben.

Aktuell sollten daher die Anleger der

  • Degag Kapital GmbH,
  • Degag Wi8 GmbH,
  • Degag Bestand und Neubau 1 GmbH


Ihre Rechte zügig in die Hand nehmen. Denn die Argumentation des Vorstandes der Degag-Gruppe, Zins- und Rückzahlungen unter Verweis auf die insolvenzhindernde Nachrangklausel zu verweigern bedeutet letztlich nur Eines: Die Gesellschaft kann bei normalem Geschäftslauf Ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen und müsste wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden.

Den meisten Anlegern ist die Bedeutung und Tragweite dieser „insolvenzhindernden Nachrangklausel“ jedoch gar nicht bewusst. Für die Degag hat dies den Vorteil, dass Sie das gesamte Geld von den Kleinanlegern als Eigenkapital verbuchen kann und erst dann einen Insolvenzantrag stellen muss, wenn dieses Kapital bereits vollständig aufgezehrt ist. Mit anderen Worten: Erst wenn das Geld der Anleger „aufgebraucht“ ist muss die Gesellschaft die Insolvenz beantragen.

Soweit muss es aber nicht kommen, da jetzt noch die Möglichkeit besteht, Maßnahmen zum Schutz des eigenen Investments zu unternehmen. Die Degag hat den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Hiobsbotschaft – aus ihrer Sicht – gut gewählt. Denn kurz vor den Feiertagen sind die meisten Menschen mit anderen Dingen beschäftigt und haben keine Zeit und Muße um sich mit diesem Problem auseinanderzusetzen.

Lassen Sie dieses Kalkül nicht aufgehen.

Wir bieten Ihnen an, Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt völlig kostenfrei und unverbindlich zu prüfen. Alles was wie hierfür benötigen sind Kopien der Vertragsunterlagen und einige wesentliche Angaben, die wir mit unserem Formular abfragen:

Der Ablauf ist dann völlig transparent und einfach. Wir prüfen Ihre Angaben und Unterlagen eingehend und individuell. Sie erhalten dann innerhalb weniger Tage von uns eine Rückmeldung mit Handlungsvorschlägen. Diese Vorschläge können Sie dann in Ruhe abwägen und bei Fragen hierzu gerne auf uns zukommen. Bei unseren Vorschlägen haben wir immer die beiden grundlegenden Komponenten erfolgreichen Handelns im Auge. Die rechtlichen Erfolgsaussichten und die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Ansprüche. Hier liefern wir Ihnen Fakten – und wenn wir etwas nicht genau wissen, dann teilen wir Ihnen dies auch genauso mit.

Was Sie aber in jedem Fall erwarten dürfen ist, dass wir uns mit aller Kraft für Sie und Ihre Interessen einsetzen.

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?

„Anleger, welche die betroffenen Kapitalanlagen gezeichnet haben, sollten zügig prüfen lassen, ob Möglichkeiten bestehen, um das investierte Geld zurückzuerhalten“, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Gloistein.

Die Rückabwicklungsansprüche können und sollten sofort durchgesetzt werden, da bei Verschlechterung der Wirtschaftslage ein Wettlauf der Anleger droht. Auch Ansprüche gegen weitere Verantwortliche, etwa die Geschäftsführung, können bestehen und werden im Einzelfall von unserem Expertenteam geprüft. 

Die Rechtsanwaltskanzlei Schiller & Gloistein hat sich dem Kampf für die Rechte der Verbraucher und Anleger verschrieben. Diesen Kampf führen wir mit viel Know-How, Herz und Verstand. Wir prüfen im Einzelfall ob, und auf welchem Wege Sie ihr Geld zurückerhalten können.

Kostenfreie und unverbindliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten

Übermitteln Sie uns dafür möglichst zügig Ihre Vertragsunterlagen über unser Formular.

Nach Erhalt der Unterlagen werden wir schnell und sorgfältig überprüfen, ob und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können. Das Ergebnis unserer Prüfung teilen wir Ihnen umgehend schriftlich mit.

Die gesamte Prüfung und Beurteilung Ihrer Beteiligungssituation ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.

Warum wir das umsonst machen? Weil wir Ihnen helfen möchten und das Gesetz dem Anwalt dafür die Möglichkeit einer „kostenlosen Erstberatung“ bietet. Natürlich würden wir uns darüber freuen, wenn Sie uns – bei einem positiven Ergebnis der Prüfung – mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Eine Verpflichtung dafür besteht indes nicht. Jegliche kostenauslösenden Schritte sprechen wir zu jedem Zeitpunkt zunächst mit Ihnen ab.

Ihre Vorteile bei uns

Sie sind in DEGAG investiert? Dann sollten Sie jetzt nicht zögern und die Möglichkeit einer vollständigen Geldrückgewinnung prüfen lassen.

Wir fokussieren uns auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und sind eine der führenden und renommiertesten Fachanwaltskanzleien Deutschlands. 

Wir schreiben Verbraucher- und Anlegerschutz groß und vertreten, trotz lukrativer Angebote, ausschließlich Verbraucher und Kapitalanleger um Interessenkollisionen grundsätzlich zu vermeiden. 

Wir können regelmäßig dort Erfolge aufweisen, wo andere Kanzleien nur leere Versprechen abgeben.

Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung im Verbraucherschutz sind wir in der Lage maßgeschneiderte und individuelle Lösungen zu erarbeiten. Unsere Expertise sowie auch die von uns erstrittenen Urteile finden bundesweit in der überregionalen Presse Beachtung.

Transparenz in Kostenfragen ist für uns ein Selbstverständnis, weshalb wir jeden Schritt mit Ihnen abstimmen. 

Beraten heißt für uns verstehen. Wir legen größten Wert darauf, dass Sie alles verstehen und machen Ihnen das Juristendeutsch verständlich. Wir sprechen Ihre Sprache, denn nur so können wir gemeinsam zum Erfolg kommen.

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Bei uns gilt keine 5-Minutenregel bis das Telefonat beendet sein muss. Wir nehmen Sie ernst! So schaffen wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und sind in der Lage, die gesetzten Ziele zusammen zu erreichen.

Durch unsere kostenfreie Erstberatung können wir uns ein Bild von Ihrem individuellen Fall machen. Wir sind dann in der Lage eine zielführende Handlungsstrategie auf dieser Grundlage zu erarbeiten.

Als Verbraucherschutzkanzlei gehört es ebenfalls zu unserem Selbstverständnis Ihnen in schweren Zeiten bei Seite zu stehen und Ihnen mit Rat und Tat weiterzuhelfen.

Zusätzlich bauen wir Barrieren ab und freuen uns, wenn auch Sie zu Ihrem Recht kommen ohne direkt Angst vor der Anwaltsrechnung zu haben.

Als eine der wenigen Kanzleien lassen wir Ihnen  schriftliche Einschätzungen von Erfolgsaussichten zukommen. Uns ist es wichtig, dass Sie sich nicht nur auf das telefonisch mitgeteilte verlassen müssen, sondern auch etwas „Handfestes“ erhalten. So sorgen wir für Transparenz und von Beginn an für ein vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Einfacher Ablauf in 3 Schritten

Prüfung

Wir prüfen für Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich, ob auch Sie Ansprüche gelten machen können. Wir übersenden Ihnen ein individuelles schriftliches Ergebnis nach Ihren Wünschen per E-Mail oder Post.

Entscheidung

Auf Grundlage unseres Schreibens können Sie sich dann ganz in Ruhe entscheiden ob auch Sie Ihr Geld zurückholen wollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Kosten entstanden noch ein Mandat zustande gekommen.

Erfolg

Wenn Sie sich für uns entscheiden, holen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden) kostenfrei die Deckungsschutzzusage ein und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch, damit auch Sie Ihr Geld zurückerhalten.

Kostenfreie Erstberatung und Ersteinschätzung

Rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Rückruf. Wir beraten Sie individuell und zielführend.

Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie von uns eine detaillierte schriftliche Ersteinschätzung per Post oder E-Mail.

Sie möchten auf dem laufenden bleiben und Informationen erhalten? Tragen Sie sich in unseren kostenfreien Newsletter ein.

Häufige Fragen

Ja, dies ist der Fall. Es entstehen Ihnen keinerlei versteckte Kosten durch unsere Erstberatung. Es gilt dabei auch keine zeitliche Begrenzung oder eine bestimmte Anzahl an Nachrichten. Bevor Kosten auf Sie zukommen sollten werden Sie von uns darüber informiert.

Wir stehen für eine vollständige Kostentransparenz. Selbstverständlich informieren wir Sie über mögliche Kosten bevor diese entstehen. So können Sie das Kostenrisiko klar und deutlich abschätzen und entscheiden, ob Sie dies in Kauf nehmen oder nicht.

Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt, kommen auf Sie keinerlei Kosten zu (mit Ausnahme einer ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung). Die Kostenübernahme beantragen wir für Sie kostenfrei.

In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten.

Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wir beantragen für Sie gerne kostenfrei die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.

Manchmal lehnen Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme zunächst zu Unrecht ab. Deshalb ist es ratsam, dass die Kostenübernahme von einem erfahrenen Anwalt beantragt wird, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.

Falls Sie selbst bereits die Kostenübernahme beantragt haben, diese von der Rechtsschutzversicherung aber abgelehnt wurde, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgte und werden dann – für Sie kostenfrei – die Kostenübernahme erwirken.

Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt haben Sie grundsätzlich einen Anspruch dass investierte Geld zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält die Bank oder Beratungsgesellschaft die Kapitalanlage zurück.

In der Praxis ist es häufig so, dass die Anleger eine Schadensersatzzahlung erhalten, aber die erworbene Kapitalanlage behalten. Häufig ist dies auch ohne Einschaltung der Gerichte möglich, oft nach intensiven Verhandlungen mit den Verantwortlichen. Dazu können Anleger im Einzelfall auch Zinsen als entgangenen Gewinn geltend machen. Dies prüfen wir selbstverständlich in jedem Fall.

In einigen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll sich von der Kapitalanlage zu lösen. Denn es gibt Kapitalanlagen bei denen die Anleger – ohne dass Sie davon wissen – sogar mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. In solchen Fällen raten wir unseren Mandanten natürlich nachdrücklich zu einer kompletten Rückabwicklung. Oft wollen die Mandanten mit der Kapitalanlage auch nichts mehr zu tun haben. Auch dann machen wir die komplette Rückabwicklung geltend.

Die komplette Anspruchsdurchsetzung und sämtliche Korrespondenz übernehmen wir für Sie, so dass Sie kaum Zeit und Nerven investieren müssen.

Die Frage nach der Verjährung spielt in der Praxis häufig eine wichtige Rolle. In jedem Einzelfall prüfen wir vorab, ob Ansprüche geltend gemacht werden können oder bereits verjährt sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährungsfrist beginnt also erst zu laufen, wenn der Anleger bemerkt, dass er falsch beraten wurde. Dies ist oft erst viele Jahre nach dem Erwerb des Fonds der Fall.

Das nachfolgende Beispiel erläutert Ihnen die Situation:

Ein Anleger hat sich zu einer bestimmten Kapitalanlage im Jahr 2006 von einer Bank beraten lassen und eine Beteiligung an einem Fonds gezeichnet. Dem Anleger wurden im Rahmen der Beratung die wesentlichen und gravierenden Risiken (z. B. Totalverlustrisiko) des Fonds nicht klar und deutlich erläutert. Dass die Bank für die Vermittlung des Fonds eine erhebliche Provisionszahlung von Seiten des Fonds erhält wurde dem Anleger auch verheimlicht. Den Verkaufsprospekt zum Fonds mit den Risikohinweisen hat der Anleger erst erhalten, als er die Beitrittserklärung unterzeichnet hat.

Erst im Jahre 2013 erfährt der Anleger zufällig von den besonderen Risiken seiner Kapitalanlage und den Provisionszahlungen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also erst mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen, da er erst in diesem Jahr von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist endet dann am 31.12.2016. Bis zu diesem Datum können Ansprüche noch geltend gemacht werden.

Das sagt die Presse

Logo Handelsblatt
Sanierungsspezialist Degag stellt Zahlungen an 4700 Anleger ein. Die Immobiliengruppe hatte rund 275 Millionen Euro von Privatanlegern eingesammelt. Nun stoppt sie die Zins- und Rückzahlungen.

Bundesweite kostenlose Erstberatung

Rückruf anfordern

Wie möchten Sie den Fragebogen ausfüllen?

Übermitteln Sie uns den ausgefüllten Fragebogen. 

Wir prüfen kostenfrei & unverbindlich Ihre Erfolgsaussichten für eine Geldrückgewinnung. 

Das Ergebnis übermitteln wir Ihnen schriftlich.

Unser kostenfreier Newsletter

Sie möchten über die aktuellen Entwicklungen informiert werden?

Wir stellen für geschädigte Kapitelanlager einen eigenen E-Mail Newsletter zur Verfügung, indem wir Sie über die die neusten Vorkommnisse unterrichten.

Wir schicken Ihnen den Fragebogen zeitnah & bequem per Post zu.

Wie möchten Sie den Fragebogen ausfüllen?

Übermitteln Sie uns den ausgefüllten Fragebogen. 

Wir prüfen kostenfrei & unverbindlich Ihre Erfolgsaussichten für eine Geldrückgewinnung. 

Das Ergebnis übermitteln wir Ihnen schriftlich.

Wie möchten Sie den Fragebogen ausfüllen?

Übermitteln Sie uns den ausgefüllten Fragebogen. 

Wir prüfen kostenfrei & unverbindlich Ihre Erfolgsaussichten für eine Geldrückgewinnung. 

Das Ergebnis übermitteln wir Ihnen schriftlich.

Wie möchten Sie den Fragebogen ausfüllen?

Übermitteln Sie uns den ausgefüllten Fragebogen. 

Wir prüfen kostenfrei & unverbindlich Ihre Erfolgsaussichten für eine Geldrückgewinnung. 

Das Ergebnis übermitteln wir Ihnen schriftlich.

Telefonische Erstberatung

Geben Sie hier Ihre Kontaktdaten ein und Herr Rechtsanwalt Schiller wird sich zeitnah telefonisch bei Ihnen melden.
Es entstehen Ihnen garantiert keine Kosten.

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung?
Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.