One Group
Holen Sie sich Ihr Geld zurück!
- Zinszahlung auf unbestimmte Zeit eingestellt
- hohes Ausfallrisiko aufgrund angespannter Marktlage
- Totalausfall droht – Verlust Ihres Investments möglich
- Vollerstattung Ihres Anlagebetrages beanspruchen
- Schnelle und effektive Durchsetzung der Anlegerrechte
- Bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei
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Wir sind bekannt aus
Aktuelle Meldungen
Aussetzung der Zinszahlungen, erhärtete Marktbedingungen, Kaufverträge, die zu Platzen drohen und anlegerunfreundliche Nachrangkonstruktionen – all das sind Aspekte, welche die Anleger der One Group derzeit zum Zweifeln veranlassen.
Geldrückgewinnung
Sie haben eine oder mehrere von der One Group angebotene Kapitalanlagen aus der ProReal-Reihe erworben?
Dann sollten Sie jetzt prüfen lassen, ob Sie das gesamte Investment rückabwickeln und einem möglichen Totalausfallrisiko entgegenwirken können.
Die Kanzlei Schiller & Gloistein hat in den vergangenen Jahren im Bereich des Anlegerschutzes und der Kapitalrückgewinnung in Anlageskandalen einer Vielzahl von Anlegern zum Recht verholfen und Ansprüche erfolgreich durchgesetzt.
One Group - Hilfe für geschädigte Anleger
Zum Jahreswechsel erreichte die Anleger der One Group die niederschmetternde Mitteilung: Die Zinszahlungen für das 4. Quartal des Jahres 2023 bleiben aus. Der genaue Hintergrund des Zahlungsausfalls ist unbekannt. Was hingegen bekannt ist, ist der Umstand, dass die derzeitige Marktlage die One Group vor äußerste Herausforderungen stellt, deren Überwindungsmöglichkeit derzeit noch völlig unklar ist. Ob und wann mit einer (Nach-)Zahlung der Zinsen zu rechnen ist, steht aktuell noch in den Sternen.
Das Unternehmen beruft sich nach eigenen Angaben auf eine aktuell „anspruchsvolle Marktsituation“, die ihren Urspruch in der Inflations- und Zinsentwicklung hat. Derzeit befinde sich der Markt in einer „massiven Korrekturphase“, weshalb es einer umfassenden Risikoanalyse bedürfe, so die One Group. Die Nichtzahlung steht dabei zumindest zeitlich im Zusammenhang mit einem geplatzten Kauf eines Betriebsgebäudes der Allianz, welches die SORAVIA VRG 1 GmbH zu einem Preis von rund 93 Millionen Euro erwerben wollte. Dies scheiterte jedoch letztlich an der Finanzierungsmöglichkeit. Eine Vertragsstrafe aufgrund des käuferseits verursachten Rücktrittsgrundes steht in diesem Zusammenhang ebenfalls im Raum und könnte das Unternehmen schwer, genauer gesagt in Millionenhöhe, belasten.
Von dem Zahlungsausfall sind bisher die nachrangigen Namensschuldverschreibungen ProReal Europa 10, ProReal Europa 9, ProReal Deutschland 8 und ProReal Deutschland 7 betroffen. Ergänzend wurde ein Vertriebs- und Zeichnungsstopp in Bezug auf fünf weitere Emissionen der ProReal-Reihe verhängt. Dabei handelt es sich um die Namensschuldverschreibungen ProReal Deutschland 7, ProReal Private 10, ProReal Private 11, ProReal Secur 3 und ProReal Secur 4.
Der Ausfall der Zinszahlung könnte dabei auf die Ausnutzung der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre durch die One Group hindeuten. Denn der Verkaufsprospekt der Namensschuldverschreibungen sieht einen Anspruch der Anleger aus Zinszahlung vor, wenn und soweit die Liquidität der Emittentin zum Fälligkeitszeitpunkt der Zinszahlung zur Erfüllung ausreicht.
Vor diesem Hintergrund erscheint die verharmlosende Formulierung einer teilweisen oder vorübergehenden Zinsaussetzung „aus Vorsichtsgründen“, wie die One Group letztlich ausführt, höchst zweifelhaft. Die One Group verliert damit jedenfalls das Marketingargument einer 100%igen Leistungserfüllung. Auch ein transparenter Umgang mit der Sachlage gegenüber den Anlegern blieb bislang aus. Der Druck seitens der Banken scheint indes groß, ebenso wie die enorme Verunsicherung bezüglich des Projektportfolios, was die One Group letztlich unter Zugzwang setzt.
Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?
„Anleger, welche die betroffenen Namensschuldverschreibungen der ProReal-Reihe gezeichnet haben, sollten zügig prüfen lassen, ob Möglichkeiten bestehen, um das investierte Geld zurückzuerhalten“, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Gloistein.
Die Rückabwicklungsansprüche können und sollten sofort durchgesetzt werden, da bei Verschlechterung der Wirtschaftslage der One Group ein Wettlauf der Anleger droht. Auch Ansprüche gegen weitere Verantwortliche, etwa die Geschäftsführung, können bestehen und werden im Einzelfall von unserem Expertenteam geprüft.
Die Rechtsanwaltskanzlei Schiller & Gloistein hat sich dem Kampf für die Rechte der Verbraucher und Anleger verschrieben. Diesen Kampf führen wir mit viel Know-How, Herz und Verstand. Wir prüfen im Einzelfall ob, und auf welchem Wege Sie ihr Geld zurückerhalten können.
Kostenfreie und unverbindliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten
Übermitteln Sie uns dafür möglichst zügig Ihre Vertragsunterlagen über unser Formular.
Nach Erhalt der Unterlagen werden wir schnell und sorgfältig überprüfen, ob und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können. Das Ergebnis unserer Prüfung teilen wir Ihnen umgehend schriftlich mit.
Die gesamte Prüfung und Beurteilung Ihrer Beteiligungssituation ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.
Warum wir das umsonst machen? Weil wir Ihnen helfen möchten und das Gesetz dem Anwalt dafür die Möglichkeit einer „kostenlosen Erstberatung“ bietet. Natürlich würden wir uns darüber freuen, wenn Sie uns – bei einem positiven Ergebnis der Prüfung – mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Eine Verpflichtung dafür besteht indes nicht. Jegliche kostenauslösenden Schritte sprechen wir zu jedem Zeitpunkt zunächst mit Ihnen ab.
- Volle Geldrückgewinnung möglich
- Sicherung von Vermögenswerten
- Erfahrene & kompetente Anlegerschutzkanzlei
- Fachanwaltskanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht
- Diverse vergleichbare Fälle gewonnen und vorteilhafte Vergleiche geschlossen
- Bundesweit für Sie tätig
- Wir machen bereits jetzt aktiv Ansprüche in Sachen One Group für Mandanten geltend
Ihre Vorteile bei uns
Sie sind im One Group Anlageskandal betroffen? Dann sollten Sie jetzt nicht zögern und die Möglichkeit einer vollständigen Geldrückgewinnung prüfen lassen.
Warum Schiller & Gloistein Rechtsanwälte?
Wir fokussieren uns auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und sind eine der führenden und renommiertesten Fachanwaltskanzleien Deutschlands.
Wir schreiben Verbraucher- und Anlegerschutz groß und vertreten, trotz lukrativer Angebote, ausschließlich Verbraucher und Kapitalanleger um Interessenkollisionen grundsätzlich zu vermeiden.
Wir können regelmäßig dort Erfolge aufweisen, wo andere Kanzleien nur leere Versprechen abgeben.
Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung im Verbraucherschutz sind wir in der Lage maßgeschneiderte und individuelle Lösungen zu erarbeiten. Unsere Expertise sowie auch die von uns erstrittenen Urteile finden bundesweit in der überregionalen Presse Beachtung.
Transparenz in Kostenfragen ist für uns ein Selbstverständnis, weshalb wir jeden Schritt mit Ihnen abstimmen.
Beraten heißt für uns verstehen. Wir legen größten Wert darauf, dass Sie alles verstehen und machen Ihnen das Juristendeutsch verständlich. Wir sprechen Ihre Sprache, denn nur so können wir gemeinsam zum Erfolg kommen.
Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Bei uns gilt keine 5-Minutenregel bis das Telefonat beendet sein muss. Wir nehmen Sie ernst! So schaffen wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und sind in der Lage, die gesetzten Ziele zusammen zu erreichen.
Warum die kostenfreie Erstberatung?
Durch unsere kostenfreie Erstberatung können wir uns ein Bild von Ihrem individuellen Fall machen. Wir sind dann in der Lage eine zielführende Handlungsstrategie auf dieser Grundlage zu erarbeiten.
Als Verbraucherschutzkanzlei gehört es ebenfalls zu unserem Selbstverständnis Ihnen in schweren Zeiten bei Seite zu stehen und Ihnen mit Rat und Tat weiterzuhelfen.
Zusätzlich bauen wir Barrieren ab und freuen uns, wenn auch Sie zu Ihrem Recht kommen ohne direkt Angst vor der Anwaltsrechnung zu haben.
Als eine der wenigen Kanzleien lassen wir Ihnen schriftliche Einschätzungen von Erfolgsaussichten zukommen. Uns ist es wichtig, dass Sie sich nicht nur auf das telefonisch mitgeteilte verlassen müssen, sondern auch etwas „Handfestes“ erhalten. So sorgen wir für Transparenz und von Beginn an für ein vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Einfacher Ablauf in 3 Schritten
Prüfung
Wir prüfen für Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich, ob auch Sie Ansprüche gelten machen können. Wir übersenden Ihnen ein individuelles schriftliches Ergebnis nach Ihren Wünschen per E-Mail oder Post.
Entscheidung
Auf Grundlage unseres Schreibens können Sie sich dann ganz in Ruhe entscheiden ob auch Sie Ihr Geld zurückholen wollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Kosten entstanden noch ein Mandat zustande gekommen.
Erfolg
Wenn Sie sich für uns entscheiden, holen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden) kostenfrei die Deckungsschutzzusage ein und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch, damit auch Sie Ihr Geld zurückerhalten.
Kostenfreie Erstberatung und Ersteinschätzung
Rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Rückruf. Wir beraten Sie individuell und zielführend.
Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie von uns eine detaillierte schriftliche Ersteinschätzung per Post oder E-Mail.
Sie möchten auf dem laufenden bleiben und Informationen erhalten? Tragen Sie sich in unseren kostenfreien Newsletter ein.
Häufige Fragen
Ist die Erstberatung tatsächlich völlig kostenfrei?
Ja, dies ist der Fall. Es entstehen Ihnen keinerlei versteckte Kosten durch unsere Erstberatung. Es gilt dabei auch keine zeitliche Begrenzung oder eine bestimmte Anzahl an Nachrichten. Bevor Kosten auf Sie zukommen sollten werden Sie von uns darüber informiert.
Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich Ihre Kanzlei beauftrage?
Wir stehen für eine vollständige Kostentransparenz. Selbstverständlich informieren wir Sie über mögliche Kosten bevor diese entstehen. So können Sie das Kostenrisiko klar und deutlich abschätzen und entscheiden, ob Sie dies in Kauf nehmen oder nicht.
Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt, kommen auf Sie keinerlei Kosten zu (mit Ausnahme einer ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung). Die Kostenübernahme beantragen wir für Sie kostenfrei.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten?
In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wir beantragen für Sie gerne kostenfrei die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.
Manchmal lehnen Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme zunächst zu Unrecht ab. Deshalb ist es ratsam, dass die Kostenübernahme von einem erfahrenen Anwalt beantragt wird, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.
Falls Sie selbst bereits die Kostenübernahme beantragt haben, diese von der Rechtsschutzversicherung aber abgelehnt wurde, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgte und werden dann – für Sie kostenfrei – die Kostenübernahme erwirken.
Welche Ansprüche habe ich?
Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt haben Sie grundsätzlich einen Anspruch dass investierte Geld zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält die Bank oder Beratungsgesellschaft die Kapitalanlage zurück.
In der Praxis ist es häufig so, dass die Anleger eine Schadensersatzzahlung erhalten, aber die erworbene Kapitalanlage behalten. Häufig ist dies auch ohne Einschaltung der Gerichte möglich, oft nach intensiven Verhandlungen mit den Verantwortlichen. Dazu können Anleger im Einzelfall auch Zinsen als entgangenen Gewinn geltend machen. Dies prüfen wir selbstverständlich in jedem Fall.
In einigen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll sich von der Kapitalanlage zu lösen. Denn es gibt Kapitalanlagen bei denen die Anleger – ohne dass Sie davon wissen – sogar mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. In solchen Fällen raten wir unseren Mandanten natürlich nachdrücklich zu einer kompletten Rückabwicklung. Oft wollen die Mandanten mit der Kapitalanlage auch nichts mehr zu tun haben. Auch dann machen wir die komplette Rückabwicklung geltend.
Die komplette Anspruchsdurchsetzung und sämtliche Korrespondenz übernehmen wir für Sie, so dass Sie kaum Zeit und Nerven investieren müssen.
Wann verjährt mein Schadensersatzanspruch?
Die Frage nach der Verjährung spielt in der Praxis häufig eine wichtige Rolle. In jedem Einzelfall prüfen wir vorab, ob Ansprüche geltend gemacht werden können oder bereits verjährt sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährungsfrist beginnt also erst zu laufen, wenn der Anleger bemerkt, dass er falsch beraten wurde. Dies ist oft erst viele Jahre nach dem Erwerb des Fonds der Fall.
Das nachfolgende Beispiel erläutert Ihnen die Situation:
Ein Anleger hat sich zu einer bestimmten Kapitalanlage im Jahr 2006 von einer Bank beraten lassen und eine Beteiligung an einem Fonds gezeichnet. Dem Anleger wurden im Rahmen der Beratung die wesentlichen und gravierenden Risiken (z. B. Totalverlustrisiko) des Fonds nicht klar und deutlich erläutert. Dass die Bank für die Vermittlung des Fonds eine erhebliche Provisionszahlung von Seiten des Fonds erhält wurde dem Anleger auch verheimlicht. Den Verkaufsprospekt zum Fonds mit den Risikohinweisen hat der Anleger erst erhalten, als er die Beitrittserklärung unterzeichnet hat.
Erst im Jahre 2013 erfährt der Anleger zufällig von den besonderen Risiken seiner Kapitalanlage und den Provisionszahlungen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also erst mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen, da er erst in diesem Jahr von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist endet dann am 31.12.2016. Bis zu diesem Datum können Ansprüche noch geltend gemacht werden.