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"Pflegeheim-Bauträger Primus Concept ist pleite. In den Bilanzen finden sich Überraschungen."

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Sie haben eine oder mehrere der von Primus Concept angebotenen Kapitalanlagen erworben?

Dann sollten Sie jetzt prüfen lassen, ob Sie Schadensersatz beanspruchen können. Wir haben Erfahrung mit aktuellen Anlageskandalen und bereits für Anleger der P&R-Gruppe sowie der PIM-Gold GmbH Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Hintermänner durchgesetzt.  

Pflegeheim-Pleite: nun auch Bauträger Primus Concept insolvent

Die derzeitigen Entwicklungen klingen inzwischen anders als die damaligen Anpreisungen des Geschäftsführers Schilcher, welcher die PRIMUS Concept-Gruppe lange Zeit mit dem Slogan „Wir schaffen renditestarke Lebensräume. Nachhaltig, sozial & sicher“ bewarb.  

Inzwischen müssen die Investoren jedoch um ihr Geld bangen. Die Insolvenz der Holding bedeutet zwar noch nicht die Insolvenz der Tochtergesellschaften. Dennoch ist äußerste Vorsicht geboten. Denn die Marktlage, derer sich die Tochterfirmen entgegensehen, ist erdrückend und ohne Aussicht auf baldige Besserung. Denn die Markt- und Ertragslage für Pflegeheime hat sich in dem letzten Jahr akut verschlechtert. Wegen hoher Inflationsrate und indexierten Mietverträgen der Pflegeheime steigen die Mieten stark an. Sind die Heime nicht voll belegt, droht schnell das Geld auszugehen. So haben etwa seit Jahresanfang mit Curata und Convivo gleich zwei große Pflegeheimbetreiber Insolvenz angemeldet. Dies wirkt sich auch auf die Finanzlage der Primus-Gesellschaften aus. PRIMUS Concept listet derzeit 61 Projekte in den Bereichen „Residential“ (Immobilien für betreutes Wohnen bzw. Wohnimmobilien) und „Healthcare“ (Immobilien für Pflegeeinrichtungen). Steigen zudem die Zinsen sowie die Baupreise, wird die Immobilienfinanzierung als auch Refinanzierung teuer. Das Geschäft mit den Projektimmobilien gerät dadurch ins Wanken.  

Dennoch werden den Anlegern häufig derartige Investitionen in Immobilien als besonders renditestark und sicher beworben. Erfolgt die Investition jedoch in Form von Nachrangdarlehen, so gleicht das Risiko dem einer unternehmerischen Beteiligung und kann im schlimmsten Fall im Totalverlust des investierten Kapitals münden. Aufgrund des hohen Risikopotentials hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Nachrangdarlehen und ihren Voraussetzungen verschärft, um Anleger vor Schäden zu bewahren. Aus diesem Grund sollten betroffene Anleger ihre Ansprüche unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen, welcher im Bereich des Kapitalmarktrechts entsprechende Fachexpertise aufweist.  

Zudem emittierte die PRIMUS Concept Immobilienpartner Holding AG eine Anleihe (WKN: A2YN2J, ISIN: DE000A2YN2J5). Den Anlegern wurden Zinsen in Höhe von 11% in Aussicht gestellt. Auch hier droht ein Totalausfallrisiko, sofern sich die Ertragslage nicht erheblich bessert.  

Das Schadenspotential ist gravierend. Angesichts der Vielzahl von Projekten kann von einem Schadenspotential mit einem Gesamtvolumen im achtstelligen Bereich ausgegangen werden.  

Doch auch die weiteren Meldungen lassen die Anleger ratlos zurück. So ist inzwischen veröffentlicht worden, dass es einige Ungereimtheiten in den Büchern, genauer gesagt in den Bilanzen der PRIMUS-Gruppe gegeben hat. Seit 2017 hat die PRIMUS-Gruppe keine Jahresabschlüsse mehr veröffentlicht. Auch der Bestätigungsvermerk wirft mehr Fragen auf, als er Antworten liefert. Der Steuerberater ist nämlich nicht einmal im Abschlussprüferregister aufzufinden.  

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?

„Anleger der Primus Concept Gruppe sollten zügig prüfen lassen, ob Möglichkeiten bestehen, um das investierte Geld zurückzuerhalten“, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Gloistein. Es gibt mehrere Möglichkeiten das investierte Geld zurückzuerhalten – entweder von dem Anlagevermittler, von der Geschäftsführung direkt und/oder von den noch nicht insolventen Gesellschaften. „Welche der Möglichkeiten am sinnvollsten ist, kann nicht pauschal, sondern nur nach einer individuellen Prüfung des Einzelfalls entschieden werden“ so Rechtsanwalt Gloistein.

Schadensersatzansprüche können und sollten sofort durchgesetzt werden, da hier ein Wettlauf der Anleger droht. Ansprüche gegen die Geschäftsführung direkt sind sinnvoll erst dann durchzusetzen, wenn die Vermögenssituation der Firma und aller beteiligten Hintermänner geklärt ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei Schiller & Gloistein hat sich dem Kampf für die Rechte der Verbraucher und Anleger verschrieben. Diesen Kampf führen wir mit viel Know-How, Herz und Verstand. Wir prüfen im Einzelfall ob, und auf welchem Wege Sie ihr Geld zurückerhalten können

Kostenfreie und unverbindliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten

Übermitteln Sie uns dafür möglichst zügig den von uns bereitgestellten Fragebogen und Ihre Vertragsunterlagen (online oder möglichst digital als Scan oder als Kopie. Eingereichte Originalunterlagen senden wir Ihnen selbstverständlich umgehend nach der Prüfung zurück).

Nach Erhalt der Unterlagen werden wir schnell und sorgfältig überprüfen, ob und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können.

Das Ergebnis unserer Prüfung teilen wir Ihnen umgehend schriftlich mit.

Die gesamte Prüfung und Beurteilung Ihrer Beteiligungssituation ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.

Warum wir das umsonst machen? Weil wir Ihnen helfen möchten und das Gesetz dem Anwalt dafür die Möglichkeit einer „kostenlosen Erstberatung“ bietet. Natürlich würden wir uns darüber freuen, wenn Sie uns – bei einem positiven Ergebnis der Prüfung – mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Eine Verpflichtung dafür besteht indes nicht. Jegliche kostenauslösenden Schritte sprechen wir zu jedem Zeitpunkt zunächst mit Ihnen ab.

Warum zu SGR?

Bündeln Sie Ihre Interessen mit uns. Gemeinsam sind wir stark.

Die Kanzlei Schiller & Gloistein Rechtsanwälte ist Ihr Partner auf hohem juristischen Niveau und weist langjährige Erfahrung im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht auf. Rechtsanwalt Schiller wirkt in Gläubigerausschüssen unzähliger insolventer Anlagegesellschaften mit.

Über unsere erfolgreiche Arbeit wurde vielfach medial berichtet.

Fachanwaltskanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht

Ausschließlich auf der Seite der Anleger aktiv

Umfassende und langjährige Erfahrung mit Kapitalanlagen aller Art

Diverse unserer Fälle liegen dem BGH und dem EuGH vor

Rechtsanwalt Schiller ist ständig Mitglied in Gläubigerausschüssen

Volle Kostentransparenz ist unser Selbstverständnis

Einfacher Ablauf in 3 Schritten

Prüfung

Wir prüfen für Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich, ob auch Sie Ansprüche gelten machen können. Wir übersenden Ihnen ein individuelles schriftliches Ergebnis nach Ihren Wünschen per E-Mail oder Post.

Entscheidung

Auf Grundlage unseres Schreibens können Sie sich dann ganz in Ruhe entscheiden ob auch Sie Ihr Geld zurückholen wollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Kosten entstanden noch ein Mandat zustande gekommen.

Erfolg

Wenn Sie sich für uns entscheiden, holen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden) kostenfrei die Deckungsschutzzusage ein und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch, damit auch Sie Ihr Geld zurückerhalten.

Kostenfreie Erstberatung und Ersteinschätzung

Rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Rückruf. Wir beraten Sie individuell und zielführend.

Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie von uns eine detaillierte schriftliche Ersteinschätzung per Post oder E-Mail.

Sie möchten auf dem laufenden bleiben und Informationen erhalten? Tragen Sie sich in unseren kostenfreien Newsletter ein.

Häufige Fragen

Ja, dies ist der Fall. Es entstehen Ihnen keinerlei versteckte Kosten durch unsere Erstberatung. Es gilt dabei auch keine zeitliche Begrenzung oder eine bestimmte Anzahl an Nachrichten. Bevor Kosten auf Sie zukommen sollten werden Sie von uns darüber informiert.

Wir stehen für eine vollständige Kostentransparenz. Selbstverständlich informieren wir Sie über mögliche Kosten bevor diese entstehen. So können Sie das Kostenrisiko klar und deutlich abschätzen und entscheiden, ob Sie dies in Kauf nehmen oder nicht.

Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt, kommen auf Sie keinerlei Kosten zu (mit Ausnahme einer ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung). Die Kostenübernahme beantragen wir für Sie kostenfrei.

In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten.

Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wir beantragen für Sie gerne kostenfrei die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.

Manchmal lehnen Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme zunächst zu Unrecht ab. Deshalb ist es ratsam, dass die Kostenübernahme von einem erfahrenen Anwalt beantragt wird, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.

Falls Sie selbst bereits die Kostenübernahme beantragt haben, diese von der Rechtsschutzversicherung aber abgelehnt wurde, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgte und werden dann – für Sie kostenfrei – die Kostenübernahme erwirken.

Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt haben Sie grundsätzlich einen Anspruch dass investierte Geld zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält die Bank oder Beratungsgesellschaft die Kapitalanlage zurück.

In der Praxis ist es häufig so, dass die Anleger eine Schadensersatzzahlung erhalten, aber die erworbene Kapitalanlage behalten. Häufig ist dies auch ohne Einschaltung der Gerichte möglich, oft nach intensiven Verhandlungen mit den Verantwortlichen. Dazu können Anleger im Einzelfall auch Zinsen als entgangenen Gewinn geltend machen. Dies prüfen wir selbstverständlich in jedem Fall.

In einigen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll sich von der Kapitalanlage zu lösen. Denn es gibt Kapitalanlagen bei denen die Anleger – ohne dass Sie davon wissen – sogar mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. In solchen Fällen raten wir unseren Mandanten natürlich nachdrücklich zu einer kompletten Rückabwicklung. Oft wollen die Mandanten mit der Kapitalanlage auch nichts mehr zu tun haben. Auch dann machen wir die komplette Rückabwicklung geltend.

Die komplette Anspruchsdurchsetzung und sämtliche Korrespondenz übernehmen wir für Sie, so dass Sie kaum Zeit und Nerven investieren müssen.

Die Frage nach der Verjährung spielt in der Praxis häufig eine wichtige Rolle. In jedem Einzelfall prüfen wir vorab, ob Ansprüche geltend gemacht werden können oder bereits verjährt sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährungsfrist beginnt also erst zu laufen, wenn der Anleger bemerkt, dass er falsch beraten wurde. Dies ist oft erst viele Jahre nach dem Erwerb des Fonds der Fall.

Das nachfolgende Beispiel erläutert Ihnen die Situation:

Ein Anleger hat sich zu einer bestimmten Kapitalanlage im Jahr 2006 von einer Bank beraten lassen und eine Beteiligung an einem Fonds gezeichnet. Dem Anleger wurden im Rahmen der Beratung die wesentlichen und gravierenden Risiken (z. B. Totalverlustrisiko) des Fonds nicht klar und deutlich erläutert. Dass die Bank für die Vermittlung des Fonds eine erhebliche Provisionszahlung von Seiten des Fonds erhält wurde dem Anleger auch verheimlicht. Den Verkaufsprospekt zum Fonds mit den Risikohinweisen hat der Anleger erst erhalten, als er die Beitrittserklärung unterzeichnet hat.

Erst im Jahre 2013 erfährt der Anleger zufällig von den besonderen Risiken seiner Kapitalanlage und den Provisionszahlungen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also erst mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen, da er erst in diesem Jahr von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist endet dann am 31.12.2016. Bis zu diesem Datum können Ansprüche noch geltend gemacht werden.

Das sagt die Presse

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