TGI AG – Anlegerskandal
Holen Sie sich Ihr Geld zurück!
- Vollerstattung Ihres Anlagebetrages beanspruchen
- Sicherung von Vermögenswerten
- Bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei
- Zahlreiche gewonnene Prozesse in vergleichbaren Fällen des Edelmetallhandels
Oder rufen Sie uns direkt an:

Wir sind bekannt aus
Aktuelle Meldungen
BaFin verbietet das öffentliche Angebot mit den Bezeichnungen „Customar Basic 2%“ und „Customer Basic 2% + Treuerabatt“.
FMA Liechtenstein und FMA Österreich warnen dringend.
Verstoß gegen das Vermögensanlagegesetz.
Unklar, ob Anleger überhaupt rechtswirksam Gold erworben haben.
Mangelnde Transparenz des Geschäftsmodells.
Geldrückgewinnung
Sie haben eine oder mehrere von der TGI AG angebotene Kapitalanlagen erworben?
Dann sollten Sie jetzt prüfen lassen, ob Sie das gesamte Investment rückabwickeln und einem möglichen Totalausfallrisiko entgegenwirken können.
Die Kanzlei Schiller & Gloistein hat in den vergangenen Jahren im Bereich des Anlegerschutzes und der Kapitalrückgewinnung in Anlageskandalen einer Vielzahl von Anlegern zum Recht verholfen und Ansprüche erfolgreich durchgesetzt.
TGI AG - Hilfe für geschädigte Anleger
Die aktuellen Informationen zur TGI AG sind beunruhigend. Nachdem sich neben der österreichischen und liechtensteinischen Finanzaufsicht nunmehr auch die BaFin zu Wort gemeldet und umgehend das öffentliche Angebot der Vermögensanlagen mit den Bezeichnungen „Customer Basic 2%“ und „Customer Basic 2% + Treuerabatt“ wegen eines Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt. Die Untersagungsverfügung ist sofort vollziehbar, sodass die TGI AG besagte Vermögensanlagen in Deutschland mit sofortiger Wirkung nicht mehr anbieten darf.
Der Hintergrund dieser Maßnahme wirft neben der ohnehin bereits kritischen Presseberichtserstattung kein gutes Licht auf das Geschäftsgebaren der TGI AG unter der Leitung von Helmut und Katharina Kaltenegger sowie Herbert Müllner. Beanstandet wird konkret, dass eine der wichtigsten Anlegerschutzmaßnahmen – nämlich die Erstellung eines Verkaufsprospekts – offensichtlich seitens der TGI AG missachtet worden ist. Auch zu der Frage, wo sich die Lager und Depots befinden aber auch wie groß der tatsächliche Bestand ist und wie die TGI die Existenz des Goldes nachweist, schwieg das Unternehmen.
Die Intransparenz bezüglich der tatsächlichen Goldlagerung und die versprochenen, wirtschaftlich kaum darstellbaren Rabatte wecken fatale Erinnerungen an vergangene Skandale wie PIM-Gold, bei denen am Ende Millionenwerte spurlos verschwanden und Anleger trotz gegenteiliger Zusagen kein Eigentum erworben hatten. Ähnlich verhielt es sich in dem beachtlichen Schadenskomplex rund um die P&R-Gruppe, welche den Anlegern vorspiegelte, Eigentum an Schiffscontainern zu erwerben und dadurch letztlich in Sachwerte zu investieren. Nach rechtlicher Überprüfung musste jedoch festgestellt werden, dass kaum ein Anleger jemals Eigentum an einem Container erworben hat und damit im „worst-case-Szenario“ keine Sicherheit zur Verfügung hatte.
Inwieweit derartiges auch im Fall der TGI AG droht ist noch nicht absehbar. Fest steht jedoch, dass die betroffenen Anleger mangels Prospekt nicht dazu in der Lage sind, hinter die Kulissen der Goldanlagen zu schauen und zu erkennen, welche potentiellen Unsicherheiten insbesondere bei der Eigentumsübertragung des Goldes bestehen. Im Anbetracht der vorbenannten Beispiele ist nachvollziehbar, dass die Anleger der TGI AG verunsichert sind und sich um den Verbleib ihres Geldes sowie des Goldes sorgen. Derartige Warnungen und Untersagungsverfügungen von Seiten der Finanzbehörden auf dem grauen Kapitalmarkt führten in der Vergangenheit jedoch regelmäßig dazu, dass die Anleger von einer Zeichnung Abstand nehmen und ihr investiertes Kapital umgehend zurückfordern. Es könnte daher ein Wettlauf der Anleger drohen, die die Verantwortlichen der TGI AG mit Rückforderungen konfrontieren.
Wir bieten Ihnen an, Ihre Ansprüche in einem ersten Schritt völlig kostenfrei und unverbindlich zu prüfen. Alles was wie hierfür benötigen sind Kopien der Vertragsunterlagen und einige wesentliche Angaben, die wir mit unserem Formular abfragen:
Der Ablauf ist dann völlig transparent und einfach. Wir prüfen Ihre Angaben und Unterlagen eingehend und individuell. Sie erhalten dann innerhalb weniger Tage von uns eine Rückmeldung mit Handlungsvorschlägen. Diese Vorschläge können Sie dann in Ruhe abwägen und bei Fragen hierzu gerne auf uns zukommen. Bei unseren Vorschlägen haben wir immer die beiden grundlegenden Komponenten erfolgreichen Handelns im Auge. Die rechtlichen Erfolgsaussichten und die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Ansprüche. Hier liefern wir Ihnen Fakten – und wenn wir etwas nicht genau wissen, dann teilen wir Ihnen dies auch genauso mit.
Was Sie aber in jedem Fall erwarten dürfen ist, dass wir uns mit aller Kraft für Sie und Ihre Interessen einsetzen.
Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?
Anleger sollten nun zügig prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, das investierte Geld zurückzuerhalten. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, um das Investment zurückzuführen. Im Fokus stehen hierbei die TGI AG sowie ihre Hintermänner selbst aber auch die Vielzahl von Vermittlern und „Empfehlungsgebern“.
Welche der Optionen am sinnvollsten ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls.
In der Vergangenheit hat sich dabei jedoch auch gezeigt, dass ein schnelles Handeln von Vorteil ist, da ein Wettlauf der Anleger droht, sobald die Verdachtsmomente sich verdichten.
Die Kanzlei Schiller & Gloistein setzt sich bereits seit vielen Jahren aktiv für den Anlegerschutz ein und hilft den Anlegern, ihre Rechte durchzusetzen. Das Expertenteam der Kanzlei Schiller & Gloistein zeichnet sich durch umfassendes praktisches Know-How und eine herausragende Fachexpertise im Bereich der Edelmetallanlagen aus. Gerne prüfen wir im Einzelfall, ob und auf welchem Wege Sie Ihr Geld zurückerhalten können.
Kostenfreie und unverbindliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten
Übermitteln Sie uns dafür möglichst zügig Ihre Vertragsunterlagen über unser Formular.
Nach Erhalt der Unterlagen werden wir schnell und sorgfältig überprüfen, ob und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können. Das Ergebnis unserer Prüfung teilen wir Ihnen umgehend schriftlich mit.
Die gesamte Prüfung und Beurteilung Ihrer Beteiligungssituation ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.
Warum wir das umsonst machen? Weil wir Ihnen helfen möchten und das Gesetz dem Anwalt dafür die Möglichkeit einer „kostenlosen Erstberatung“ bietet. Natürlich würden wir uns darüber freuen, wenn Sie uns – bei einem positiven Ergebnis der Prüfung – mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Eine Verpflichtung dafür besteht indes nicht. Jegliche kostenauslösenden Schritte sprechen wir zu jedem Zeitpunkt zunächst mit Ihnen ab.
- Volle Geldrückgewinnung möglich
- Sicherung von Vermögenswerten
- Erfahrene & kompetente Anlegerschutzkanzlei
- Fachanwaltskanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht
- Diverse vergleichbare Fälle gewonnen und vorteilhafte Vergleiche geschlossen
- Bundesweit für Sie tätig
- Wir machen bereits jetzt aktiv Ansprüche in Sachen TGI für Mandanten geltend
Ihre Vorteile bei uns
Sie sind in TGI investiert? Dann sollten Sie jetzt nicht zögern und die Möglichkeit einer vollständigen Geldrückgewinnung prüfen lassen.
Warum Schiller & Gloistein Rechtsanwälte?
Wir fokussieren uns auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und sind eine der führenden und renommiertesten Fachanwaltskanzleien Deutschlands.
Wir schreiben Verbraucher- und Anlegerschutz groß und vertreten, trotz lukrativer Angebote, ausschließlich Verbraucher und Kapitalanleger um Interessenkollisionen grundsätzlich zu vermeiden.
Wir können regelmäßig dort Erfolge aufweisen, wo andere Kanzleien nur leere Versprechen abgeben.
Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung im Verbraucherschutz sind wir in der Lage maßgeschneiderte und individuelle Lösungen zu erarbeiten. Unsere Expertise sowie auch die von uns erstrittenen Urteile finden bundesweit in der überregionalen Presse Beachtung.
Transparenz in Kostenfragen ist für uns ein Selbstverständnis, weshalb wir jeden Schritt mit Ihnen abstimmen.
Beraten heißt für uns verstehen. Wir legen größten Wert darauf, dass Sie alles verstehen und machen Ihnen das Juristendeutsch verständlich. Wir sprechen Ihre Sprache, denn nur so können wir gemeinsam zum Erfolg kommen.
Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Bei uns gilt keine 5-Minutenregel bis das Telefonat beendet sein muss. Wir nehmen Sie ernst! So schaffen wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und sind in der Lage, die gesetzten Ziele zusammen zu erreichen.
Warum die kostenfreie Erstberatung?
Durch unsere kostenfreie Erstberatung können wir uns ein Bild von Ihrem individuellen Fall machen. Wir sind dann in der Lage eine zielführende Handlungsstrategie auf dieser Grundlage zu erarbeiten.
Als Verbraucherschutzkanzlei gehört es ebenfalls zu unserem Selbstverständnis Ihnen in schweren Zeiten bei Seite zu stehen und Ihnen mit Rat und Tat weiterzuhelfen.
Zusätzlich bauen wir Barrieren ab und freuen uns, wenn auch Sie zu Ihrem Recht kommen ohne direkt Angst vor der Anwaltsrechnung zu haben.
Als eine der wenigen Kanzleien lassen wir Ihnen schriftliche Einschätzungen von Erfolgsaussichten zukommen. Uns ist es wichtig, dass Sie sich nicht nur auf das telefonisch mitgeteilte verlassen müssen, sondern auch etwas „Handfestes“ erhalten. So sorgen wir für Transparenz und von Beginn an für ein vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Einfacher Ablauf in 3 Schritten

Prüfung
Wir prüfen für Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich, ob auch Sie Ansprüche gelten machen können. Wir übersenden Ihnen ein individuelles schriftliches Ergebnis nach Ihren Wünschen per E-Mail oder Post.
Entscheidung
Auf Grundlage unseres Schreibens können Sie sich dann ganz in Ruhe entscheiden ob auch Sie Ihr Geld zurückholen wollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Kosten entstanden noch ein Mandat zustande gekommen.
Erfolg
Wenn Sie sich für uns entscheiden, holen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden) kostenfrei die Deckungsschutzzusage ein und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch, damit auch Sie Ihr Geld zurückerhalten.
Kostenfreie Erstberatung und Ersteinschätzung
Rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Rückruf. Wir beraten Sie individuell und zielführend.
Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie von uns eine detaillierte schriftliche Ersteinschätzung per Post oder E-Mail.
Sie möchten auf dem laufenden bleiben und Informationen erhalten? Tragen Sie sich in unseren kostenfreien Newsletter ein.
Häufige Fragen
Ist die Erstberatung tatsächlich völlig kostenfrei?
Ja, dies ist der Fall. Es entstehen Ihnen keinerlei versteckte Kosten durch unsere Erstberatung. Es gilt dabei auch keine zeitliche Begrenzung oder eine bestimmte Anzahl an Nachrichten. Bevor Kosten auf Sie zukommen sollten werden Sie von uns darüber informiert.
Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich Ihre Kanzlei beauftrage?
Wir stehen für eine vollständige Kostentransparenz. Selbstverständlich informieren wir Sie über mögliche Kosten bevor diese entstehen. So können Sie das Kostenrisiko klar und deutlich abschätzen und entscheiden, ob Sie dies in Kauf nehmen oder nicht.
Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt, kommen auf Sie keinerlei Kosten zu (mit Ausnahme einer ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung). Die Kostenübernahme beantragen wir für Sie kostenfrei.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten?
In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wir beantragen für Sie gerne kostenfrei die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.
Manchmal lehnen Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme zunächst zu Unrecht ab. Deshalb ist es ratsam, dass die Kostenübernahme von einem erfahrenen Anwalt beantragt wird, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.
Falls Sie selbst bereits die Kostenübernahme beantragt haben, diese von der Rechtsschutzversicherung aber abgelehnt wurde, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgte und werden dann – für Sie kostenfrei – die Kostenübernahme erwirken.
Welche Ansprüche habe ich?
Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt haben Sie grundsätzlich einen Anspruch dass investierte Geld zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält die Bank oder Beratungsgesellschaft die Kapitalanlage zurück.
In der Praxis ist es häufig so, dass die Anleger eine Schadensersatzzahlung erhalten, aber die erworbene Kapitalanlage behalten. Häufig ist dies auch ohne Einschaltung der Gerichte möglich, oft nach intensiven Verhandlungen mit den Verantwortlichen. Dazu können Anleger im Einzelfall auch Zinsen als entgangenen Gewinn geltend machen. Dies prüfen wir selbstverständlich in jedem Fall.
In einigen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll sich von der Kapitalanlage zu lösen. Denn es gibt Kapitalanlagen bei denen die Anleger – ohne dass Sie davon wissen – sogar mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. In solchen Fällen raten wir unseren Mandanten natürlich nachdrücklich zu einer kompletten Rückabwicklung. Oft wollen die Mandanten mit der Kapitalanlage auch nichts mehr zu tun haben. Auch dann machen wir die komplette Rückabwicklung geltend.
Die komplette Anspruchsdurchsetzung und sämtliche Korrespondenz übernehmen wir für Sie, so dass Sie kaum Zeit und Nerven investieren müssen.
Wann verjährt mein Schadensersatzanspruch?
Die Frage nach der Verjährung spielt in der Praxis häufig eine wichtige Rolle. In jedem Einzelfall prüfen wir vorab, ob Ansprüche geltend gemacht werden können oder bereits verjährt sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährungsfrist beginnt also erst zu laufen, wenn der Anleger bemerkt, dass er falsch beraten wurde. Dies ist oft erst viele Jahre nach dem Erwerb des Fonds der Fall.
Das nachfolgende Beispiel erläutert Ihnen die Situation:
Ein Anleger hat sich zu einer bestimmten Kapitalanlage im Jahr 2006 von einer Bank beraten lassen und eine Beteiligung an einem Fonds gezeichnet. Dem Anleger wurden im Rahmen der Beratung die wesentlichen und gravierenden Risiken (z. B. Totalverlustrisiko) des Fonds nicht klar und deutlich erläutert. Dass die Bank für die Vermittlung des Fonds eine erhebliche Provisionszahlung von Seiten des Fonds erhält wurde dem Anleger auch verheimlicht. Den Verkaufsprospekt zum Fonds mit den Risikohinweisen hat der Anleger erst erhalten, als er die Beitrittserklärung unterzeichnet hat.
Erst im Jahre 2013 erfährt der Anleger zufällig von den besonderen Risiken seiner Kapitalanlage und den Provisionszahlungen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also erst mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen, da er erst in diesem Jahr von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist endet dann am 31.12.2016. Bis zu diesem Datum können Ansprüche noch geltend gemacht werden.
Das sagt die Presse
