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P&R Container - Anlegerskandal

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Wir sind bekannt aus

Letzte Chance für P&R-Anleger, Ihr verlorenes Geld zurückzuholen

Interessant auch für alle Anleger, die Rückforderungsschreiben der Insolvenzverwalter erhalten haben.

Bis zum Jahresende haben alle geschädigten P&R-Anleger die Möglichkeit ihr angelegtes Geld zurückzuerhalten.

Wir sagen Ihnen wie Sie dies – und die Freistellung von Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter – erreichen können.

Erwerb der P&R-Kapitalanlage durch Vermittlung

Beste Chancen haben Anleger, die P&R-Investments auf Empfehlung eines Finanz- bzw. Versicherungsmaklers erworben haben. Hier war die Beratung in den meisten Fällen unzureichend. Mittlerweile haben mehrere Gerichte entschieden, dass über die Funktionsweise und alle Risiken der P&R-Anlage klar und deutlich hinzuweisen war. Die Details und Feinheiten der Rechtsprechung sind in jedem Einzelfall zu prüfen.

Wir prüfen für Sie kostenlos und unverbindlich, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unseren Erfolgen, die wir mit einer Vielzahl positiver Urteile im P&R-Komplex belegen können.

Haftung des Wirtschaftsprüfers

Alle Anleger, die P&R-Investments direkt bei P&R – ohne Einschaltung eines Anlagevermittlers erworben haben – können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Nach unserer rechtlichen Prüfung ist der Wirtschaftsprüfer der P&R-Gruppe in die Haftung zu nehmen. Der Wirtschaftsprüfer hat eine Berufshaftpflichtversicherung, die für eventuelle Schäden hier auch aufkommen würde.

Die P&R-Gruppe hat nach heutigen Kenntnissen wohl seit mindestens 2013 ein Schneeballsystem betrieben. Hier wurde systematisch das Geld neuer Anleger verwendet um Altanleger auszahlen zu können. Dies konnte Ihnen als Anleger von außen betrachtet natürlich nicht auffallen.

Der Wirtschaftsprüfer hatte jedoch die nötigen Fachkenntnisse und den Einblick in die Bücher der Unternehmen. Nach unseren umfangreichen Recherchen in den Insolvenz- und Strafakten hätte der Wirtschaftsprüfer bei erforderlicher Sorgfalt die – massiven – Unregelmäßigkeiten aufdecken und den weiteren Betrieb rechtzeitig unterbinden können.

Auch hier prüfen wir für Sie gerne kostenlos und unverbindlich, ob Ihnen Ansprüche zustehen.

Aktuelle Meldungen

Meldungen

Geldrückgewinnung

Sie haben mit den P&R Gesellschaften Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen? Sie können sehr wahrscheinlich Schadensersatz in voller Höhe Ihres angelegten Kapitals beanspruchen. Wir haben in Sachen P&R bereits gerichtliche Erfolge erzielt.

Kanzlei Schiller & Gloistein erzielt nächsten bahnbrechenden Erfolg für P&R-Anleger

Nachdem wir im Februar 2019 als erste und bisher einzige Kanzlei für P&R-Anleger Schadensersatz über 120.000 Euro gegen einen Vermittler durchgesetzt haben (siehe Newsartikel), ist es uns jetzt ebenfalls als erste und einzige Kanzlei gelungen auch die Drahtzieher bei P&R zur Rechenschaft zu ziehen.

Das Landgericht München I (verschiedene Kammern) und das Landgericht München II fällen Urteile (siehe Newsartikel)

Das Landgericht München I hat in vier von uns geführten Verfahren die Gesamtrechtsnachfolger des langjährigen Geschäftsführers Wolfgang Stömmer zum Schadensersatz verurteilt. Darüber hinaus entschied das Landgericht München II durch Stuhlurteil, dass Herr Martin Ebben unserer Mandantschaft rund 35.000 € an Schadensersatz zu zahlen hat. Die von uns vertretenen Anleger erhalten ihr gesamtes noch angelegtes Kapital zurück. Darüber hinaus bekommen die Anleger auch noch Zinsen auf ihr Kapital. 

Ebenso wichtig wie die Verurteilung zum Schadensersatz ist darüber hinaus der erstrittene Freistellungsanspruch. Sollte der Insolvenzverwalter, wie aktuell geplant, die gezahlten Mieten zurückfordern, so sind die Gesamtrechtsnachfolger von Herrn Stömmer sowie Herr Ebben dazu verpflichtet diesen Schaden zu übernehmen und unsere Kläger schadlos zu stellen.

Die Verfahren wurden vom Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Gloistein – Partner der Kanzlei Schiller & Gloistein aus Bremen – geführt. „Das Landgericht München I sowie das Landgericht München II sind unserer Argumentation gefolgt, dass die ehemaligen Geschäftsführer Wolfgang Stömmer sowie Martin Ebben in den Anlagebetrug bei P&R involviert waren. Ohne Mitwirkung der Geschäftsführerer konnte Heinz Roth das Betrugs-Konstrukt nicht über Jahre aufrecht erhalten“, so Rechtsanwalt Gloistein. Da Wolfgang Stömmer kurz nach der Insolvenz von P&R verstorben ist, habe man die Gesamtrechtsnachfolger (Erben) verklagt – und gewonnen. „Die Gegenseite wurde von einer renommierten Münchener Anwaltskanzlei vertreten und hat Vergleichszahlungen in Aussicht gestellt. Es müssen also erhebliche Vermögenswerte vorhanden sein“, so Rechtsanwalt Gloistein. Es wird nun geprüft, ob zusätzlich noch eine Versicherung die verursachten Schäden übernehmen muss. Die fünf Urteile sind noch nicht rechtskräftig. 

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?

„Anleger der P&R Gesellschaften sollten zügig prüfen lassen, ob Möglichkeiten bestehen, um das investierte Geld zurückzuerhalten“, rät Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Gloistein. Es gibt mehrere Möglichkeiten das investierte Geld zurückzuerhalten – entweder von dem Anlagevermittler und/oder von den verantwortlichen Geschäftsführern der P&R Gesellschaften direkt. „Welche der Möglichkeiten am sinnvollsten ist, kann nicht pauschal, sondern nur nach einer individuellen Prüfung des Einzelfalls entschieden werden“ so Rechtsanwalt Gloistein. In jedem Falle wissen wir, wie wir Ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen können.

Schadensersatzansprüche gegen Vermittler können und sollten sofort durchgesetzt werden, da hier ein Wettlauf der Anleger droht. 

Die Schiller & Gloistein Rechtsanwälte haben sich dem Kampf für die Rechte der Verbraucher und Anleger verschrieben. Diesen Kampf führen wir mit viel Know-How, Herz und Verstand. Wir prüfen im Einzelfall ob, und auf welchem Wege Sie ihr Geld zurückerhalten können

Kostenlose und unverbindliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten

Übermitteln Sie uns dafür möglichst zügig den von uns bereitgestellten Fragebogen und Ihre Vertragsunterlagen (möglichst digital als Scan oder als Kopie. Eingereichte Originalunterlagen senden wir Ihnen selbstverständlich umgehend nach der Prüfung zurück).

Nach Erhalt der Unterlagen werden wir schnell und sorgfältig überprüfen, ob und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können.

Das Ergebnis unserer Prüfung teilen wir Ihnen umgehend schriftlich mit.

Die gesamte Prüfung und Beurteilung Ihrer Beteiligungssituation ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.

Warum wir das umsonst machen? Weil wir Ihnen helfen möchten und das Gesetz dem Anwalt dafür die Möglichkeit einer „kostenlosen Erstberatung“ bietet. Natürlich würden wir uns darüber freuen, wenn Sie uns – bei einem positiven Ergebnis der Prüfung – mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Eine Verpflichtung dafür besteht indes nicht. „Erfolg ist kein Zufall, sondern das Ergebnis!“ 

Ihre Vorteile bei uns

Sie sind im P&R Anlageskandal betroffen? Dann sollten Sie jetzt nicht zögern und die Möglichkeit einer vollständigen Geldrückgewinnung prüfen lassen. Wir richten Ansprüche sowohl gegen die P&R Geschäftsführer als auch gegen Ihren Anlagevermittler. Sowohl gegen einen Anlagevermittler als auch gegen die Geschäftsführung der P&R Gesellschaften haben wir jeweils das erste Urteil bundesweit erstritten.

Wir fokussieren uns auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und sind eine der führenden und renommiertesten Fachanwaltskanzleien Deutschlands. 

Wir schreiben Verbraucher- und Anlegerschutz groß und vertreten, trotz lukrativer Angebote, ausschließlich Verbraucher und Kapitalanleger um Interessenkollisionen grundsätzlich zu vermeiden. 

Wir können regelmäßig dort Erfolge aufweisen, wo andere Kanzleien nur leere Versprechen abgeben.

Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung im Verbraucherschutz sind wir in der Lage maßgeschneiderte und individuelle Lösungen zu erarbeiten. Unsere Expertise sowie auch die von uns erstrittenen Urteile finden bundesweit in der überregionalen Presse Beachtung.

Transparenz in Kostenfragen ist für uns ein Selbstverständnis, weshalb wir jeden Schritt mit Ihnen abstimmen. 

Beraten heißt für uns verstehen. Wir legen größten Wert darauf, dass Sie alles verstehen und machen Ihnen das Juristendeutsch verständlich. Wir sprechen Ihre Sprache, denn nur so können wir gemeinsam zum Erfolg kommen.

Wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen. Bei uns gilt keine 5-Minutenregel bis das Telefonat beendet sein muss. Wir nehmen Sie ernst! So schaffen wir eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und sind in der Lage, zusammen die gesetzten Ziele zu erreichen.

 

Durch unsere kostenfreie Erstberatung können wir uns ein Bild von Ihrem individuellen Fall machen. Wir sind dann in der Lage eine zielführende Handlungsstrategie auf dieser Grundlage zu erarbeiten.

Als Verbraucherschutzkanzlei gehört es ebenfalls zu unserem Selbstverständnis Ihnen in schweren Zeiten bei Seite zu stehen und Ihnen mit Rat und Tat weiterzuhelfen.

Zusätzlich bauen wir Barrieren ab und freuen uns, wenn auch Sie zu Ihrem Recht kommen ohne direkt Angst vor der Anwaltsrechnung zu haben.

Als eine der wenigen Kanzleien lassen wir Ihnen  schriftliche Einschätzungen von Erfolgsaussichten zukommen. Uns ist es wichtig, dass Sie sich nicht nur auf das telefonisch mitgeteilte verlassen müssen, sondern auch etwas „Handfestes“ erhalten. So sorgen wir für Transparenz und von Beginn an für ein vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Einfacher Ablauf in 3 Schritten

Prüfung

Wir prüfen für Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich, ob auch Sie Ansprüche gelten machen können. Wir übersenden Ihnen ein individuelles schriftliches Ergebnis nach Ihren Wünschen per E-Mail oder Post.

Entscheidung

Auf Grundlage unseres Schreibens können Sie sich dann ganz in Ruhe entscheiden ob auch Sie Ihr Geld zurückholen wollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Kosten entstanden noch ein Mandat zustande gekommen.

Erfolg

Wenn Sie sich für uns entscheiden, holen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden) kostenfrei die Deckungsschutzzusage ein und setzen Ihre Ansprüche erfolgreich durch, damit auch Sie Ihr Geld zurückerhalten.

Kostenfreie Erstberatung und Ersteinschätzung

Rufen Sie uns an oder vereinbaren einen Rückruf. Wir beraten Sie individuell und zielführend.

Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie von uns eine detaillierte schriftliche Ersteinschätzung per Post oder E-Mail.

Sie möchten auf dem laufenden bleiben und Informationen erhalten? Tragen Sie sich in unseren kostenfreien Newsletter ein.

Häufige Fragen

Ja, dies ist der Fall. Es entstehen Ihnen keinerlei versteckte Kosten durch unsere Erstberatung. Es gilt dabei auch keine zeitliche Begrenzung oder eine bestimmte Anzahl an Nachrichten. Bevor Kosten auf Sie zukommen sollten werden Sie von uns darüber informiert.

Wir stehen für eine vollständige Kostentransparenz. Selbstverständlich informieren wir Sie über mögliche Kosten bevor diese entstehen. So können Sie das Kostenrisiko klar und deutlich abschätzen und entscheiden, ob Sie dies in Kauf nehmen oder nicht.

Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt, kommen auf Sie keinerlei Kosten zu (mit Ausnahme einer ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung). Die Kostenübernahme beantragen wir für Sie kostenfrei.

In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung alle Kosten.

Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Wir beantragen für Sie gerne kostenfrei die Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab. Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.

Manchmal lehnen Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme zunächst zu Unrecht ab. Deshalb ist es ratsam, dass die Kostenübernahme von einem erfahrenen Anwalt beantragt wird, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.

Falls Sie selbst bereits die Kostenübernahme beantragt haben, diese von der Rechtsschutzversicherung aber abgelehnt wurde, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen, ob die Ablehnung zu Unrecht erfolgte und werden dann – für Sie kostenfrei – die Kostenübernahme erwirken.

Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt haben Sie grundsätzlich einen Anspruch dass investierte Geld zurückzuerhalten. Im Gegenzug erhält die Bank oder Beratungsgesellschaft die Kapitalanlage zurück.

In der Praxis ist es häufig so, dass die Anleger eine Schadensersatzzahlung erhalten, aber die erworbene Kapitalanlage behalten. Häufig ist dies auch ohne Einschaltung der Gerichte möglich, oft nach intensiven Verhandlungen mit den Verantwortlichen. Dazu können Anleger im Einzelfall auch Zinsen als entgangenen Gewinn geltend machen. Dies prüfen wir selbstverständlich in jedem Fall.

In einigen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll sich von der Kapitalanlage zu lösen. Denn es gibt Kapitalanlagen bei denen die Anleger – ohne dass Sie davon wissen – sogar mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. In solchen Fällen raten wir unseren Mandanten natürlich nachdrücklich zu einer kompletten Rückabwicklung. Oft wollen die Mandanten mit der Kapitalanlage auch nichts mehr zu tun haben. Auch dann machen wir die komplette Rückabwicklung geltend.

Die komplette Anspruchsdurchsetzung und sämtliche Korrespondenz übernehmen wir für Sie, so dass Sie kaum Zeit und Nerven investieren müssen.

Die Frage nach der Verjährung spielt in der Praxis häufig eine wichtige Rolle. In jedem Einzelfall prüfen wir vorab, ob Ansprüche geltend gemacht werden können oder bereits verjährt sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Verjährungsfrist beginnt also erst zu laufen, wenn der Anleger bemerkt, dass er falsch beraten wurde. Dies ist oft erst viele Jahre nach dem Erwerb des Fonds der Fall.

Das nachfolgende Beispiel erläutert Ihnen die Situation:

Ein Anleger hat sich zu einer bestimmten Kapitalanlage im Jahr 2006 von einer Bank beraten lassen und eine Beteiligung an einem Fonds gezeichnet. Dem Anleger wurden im Rahmen der Beratung die wesentlichen und gravierenden Risiken (z. B. Totalverlustrisiko) des Fonds nicht klar und deutlich erläutert. Dass die Bank für die Vermittlung des Fonds eine erhebliche Provisionszahlung von Seiten des Fonds erhält wurde dem Anleger auch verheimlicht. Den Verkaufsprospekt zum Fonds mit den Risikohinweisen hat der Anleger erst erhalten, als er die Beitrittserklärung unterzeichnet hat.

Erst im Jahre 2013 erfährt der Anleger zufällig von den besonderen Risiken seiner Kapitalanlage und den Provisionszahlungen. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also erst mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen, da er erst in diesem Jahr von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist endet dann am 31.12.2016. Bis zu diesem Datum können Ansprüche noch geltend gemacht werden.

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